Kostenübernahme
Sie können auf eigene Kosten zur Rehabilitation fahren. Aber fast jeder hat einen Anspruch darauf, die Kosten für eine Rehabilitation ganz oder teilweise ersetzt zu bekommen.
| Institutionskennzeichen (IK) unseres Hauses: | |
|---|---|
| IK - Nr. stationäre Rehabilitation | 510 573 343 |
| IK - Nr. ambulante Rehabilitation | 540 570 102 |
| IK - Nr. ambulante Heilmittel | 430 571 385 |
In der Regel wird der Antrag auf stationäre Rehabilitation vom Patienten selbst beim zuständigen Kostenträger eingereicht. Ein Antrag auf Anschlussheilbehandlung (AHB) wird meistens vom Sozialdienst des behandelnden Krankenhauses gestellt. Alle Leistungsträger sind gesetzlich dazu verpflichtet zusammenzuarbeiten und ihre Leistungen zu koordinieren. Ist ein Kostenträger, bei dem der Antrag eingereicht wurde, (seines Erachtens nach) nicht zuständig, muss er den Antrag an den zuständigen Kostenträger weiterleiten und den Patienten hierüber informieren.
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Privatversicherung
Ob die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme bei einer privaten Krankenversicherung übernommen werden oder nicht, hängt von den Vertragskonditionen ab. Bitte klären Sie dies vorab mit Ihrer privaten Krankenversicherung. -
Beihilfe
Auch die Beihilfe kann die Kosten für eine stationäre Maßnahme übernehmen. Vor Beginn informieren Sie sich bitte über die Höhe der Kostenerstattung. Unsere Preise können auch über den max. Kostenerstattungsgrenzen liegen. -
Deutsche Rentenversicherung DRV
Eine von der DRV finanzierte Rehamaßnahme benötigt eine Beantragung und Genehmigung durch die DRV. - Gesetzliche Krankenkasse GKV
- Gesetzliche Unfallversicherung GUV
- Selbstzahler Sie können jederzeit Reha-Maßnahmen durchführen, wenn Sie die Kosten selbst tragen. Informieren Sie sich auch unter Gesundheitsprogramme
Deutsche Rentenversicherungen
- Erwerbstätige
- Bezieher von Erwerbsminderungsrente
- Arbeitssuchende, erwerbsfähig
Die Deutsche Rentenversicherung ist als Rehabilitationsleistungsträger zuständig für Erwerbstätige, Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Arbeitssuchende. Hier zählt der Grundsatz: „Reha vor Rente“.
Die DRV erbringt mit der Finanzierung von Reha-Maßnahmen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie mit der Finanzierung von Weiterbildungen und Umschulungen beispielsweise Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde Leistungen (Übergangsgeld). Voraussetzungen dafür sind, dass Ihre Arbeitsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist und Ihre letzte Reha mindestens 4 Jahre her ist (ausgenommen sind chronische Erkrankungen). Eine onkologische Reha können auch Rentner bei der DRV beantragen. Für Kinder und Jugendliche sind DRV und GKV gleichermaßen zuständig.
Gesetzliche Krankenkassen
- Rentner
- Schüler/Studenten
- Kinder
- Nicht Erwerbstätige (z.B. Hausfrauen)
Die Gesetzliche Krankenversicherung hat die Aufgabe, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu mindern, zu beseitigen oder auszugleichen. Hier zählt der Grundsatz: „Reha vor Pflege“.
Dabei ist sie vor allem für nicht berufstätige Erwachsene (z.B. Hausfrauen) und Rentner der zuständige Kostenträger. Für Kinder und Jugendliche sind DRV und GKV gleichermaßen zuständig. Auch die GKV erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, einschließlich unterhaltssichernder Leistungen (Krankengeld) und andere ergänzende Leistungen (Patientenschulungsmaßnahmen, Rehabilitationssport, usw.).
Die Anträge sind direkt bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung erhältlich, viele Kostenträger bieten die Möglichkeit eines Onlineformulars an. Auch Ihr Hausarzt kann Ihnen eine medizinische Reha verordnen.
Gesetzliche Unfallversicherung
- Bei Wege- und Arbeitsunfällen
- Berufskrankheiten
Für Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalles, eines Wegeunfalles oder einer vorliegenden Berufskrankheit ist die Gesetzliche Unfallversicherung bzw. die Berufsgenossenschaft zuständig für Ihre Rehabilitation. Eine Meldung an die Berufsgenossenschaft muss von dem Patienten selbst vorgenommen werden, gegebenenfalls muss ein Durchgangsarzt aufgesucht werden. Bei einer Bewilligung kann sich der Patient normalerweise die Klinik nicht selbst aussuchen, da die Klinik spezielle Merkmale aufweisen muss.
Bitte wenden sie sich dazu an Ihre zuständige Behörde.
Sozialämter
- Für alle Maßnahmen zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der übrigen Rehabilitionsträger fallen
Die Sozialhilfe ist als Kostenträger für alle beantragten Maßnahmen zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines der übrigen Rehabilitationsträger fallen. Nach § 264 SGB V sind das vor allem nicht Krankenversicherte. Laut Bundesamt sind in Deutschland rund 61.000 Menschen nicht krankenversichert, obwohl eine Versicherungspflicht besteht. Diese werden im Fall der Hilfsbedürftigkeit zwar von einer Krankenkasse betreut, die entsprechenden Leistungen werden jedoch von der Sozialhilfe finanziert. Unterhaltssichernde und andere ergänzende Mittel werden nicht gewährt.
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ist, dass die betroffene Person sich nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens und ihres Vermögens selbst helfen kann. Sie erhält die erforderliche Leistung auch nicht von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern. Zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe.
Bitte wenden sie sich dazu an Ihre zuständige Behörde.
Zuzahlung
Die Kosten für Ihre Rehabilitation übernimmt der zuständige Kostenträger. Jedoch müssen Sie in den meisten Fällen eine Zuzahlung leisten. Diese beträgt maximal 10,00 € pro Tag. Die konkrete Zuzahlung hängt in erster Linie vom Kostenträger ab.
Ob Sie eine Zuzahlung leisten müssen, können Sie bei Ihrer Rentenversicherung oder Krankenversicherung erfragen.
Übersicht über Höhe und Dauer der Zuzahlung
Abhängig vom Kostenträger und der Art der Behandlung gelten folgende Beträge:
| Kostenträger | Ambulant | Stationär | Anschlußheilbehandlung AHB |
|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | keine Zuzahlung | max. 10 Euro, max. 42 Tage im Jahr | max. 10 Euro, max. 14 Tage im Jahr |
| Gesetzliche Krankenversicherung | max. 10 Euro, max. 42 Tage im Jahr | max. 10 Euro, max. 42 Tage im Jahr | max. 10 Euro, max. 28 Tage im Jahr |
| Private Krankenversicherung | je nach Tarif | je nach Tarif | je nach Tarif |
| Unfallversicherung | keine Zuzahlung | keine Zuzahlung | keine Zuzahlung |
Befreiung von der Zuzahlung
Eine Befreiung von der Zuzahlung kann beim jeweiligen Kostenträger beantragt werden.